Hierbei gibt es unterschiedliche Wege, die Sie wählen können:
Alle erfassten Daten könne wir für Sie unmittelbar an Ihren Steuerberater zur weiteren Beratung und Betreuung elektronisch, per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
Bei Bedarf können diese Arbeiten auch von der mit uns zusammenarbeitenden Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werden. Unsere langjährige und gute Zusammenarbeit gewährleistet einen flüssigen und zuverlässigen Prozess von der Erstellung der Buchführung bis zur Erstellung des Jahresabschlusses durch die Steuerkanzlei.
Betriebswirtschaftliche Betreuung und Beratung
Unsere aktive Unterstützung erhalten Sie bei Bedarf
Aufbereitung und Erstellung von Unterlagen für Banken
Ausdrücklich ausgeschlossen sind Steuer- und Rechtsberatungen.
Bei Bedarf können diese auch von der mit uns zusammenarbeitenden Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt werden.
Entsprechend §6 Nummer 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) übernehmen wir ausschließlich die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, sowie die Verbuchung laufender Geschäftsvorfälle.
Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung gemäß §6 Nr. 3 und 4 StBerG.
Auszug aus dem Gesetzestext: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Das Verbot des § 5 gilt nicht für
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